1 Name und Sitz
Unter dem Namen "Gesellschaft der Generalstabsoffiziere (GGstOf)" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Luzern.
2 Zweck
1 Die GGstOf bezweckt
2 Sie kann sich am politischen Informations- und Meinungsbildungsprozess beteiligen, insbesondere im Bereich der Sicherheitspolitik.
3 Mitgliedschaft
1 Wer die Generalstabsausbildung der Schweizer Armee erfolgreich absolviert hat und in das Korps der Generalstabsoffiziere aufgenommen wurde, kann der GGstOf beitreten.
2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4 Mittel
1 Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
2 Wer trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht leistet, kann vom Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres ausgeschlossen werden.
5 Vereinsversammlung
1 Die Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt.
2 Die Mitglieder werden spätestens fünf Wochen vor der Vereinsversammlung mit der Zustellung der Traktandenliste eingeladen.
3 Anträge der Mitglieder zuhanden der Vereinsversammlung können bis zwei Wochen vor deren Durchführung an den Vorstand gerichtet werden.
4 Nicht übertragbare Aufgaben der Vereinsversammlung sind:
5 Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit dem einfachen Stimmenmehr, sofern diese Statuten keine qualifizierte Mehrheit verlangen.
6 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
7 Wenn aufgrund behördlicher Einschränkungen die Vereinsversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, erfolgen die Abstimmungen im schriftlichen Verfahren auf der on-line Plattform der Gesellschaft.
6 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
2 Im Vorstand wird die Gst S durch einen vom Kommandant der Gst S bezeichneten Verbindungsoffizier vertreten.
3 Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.
4 Die Wahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Vorstandsaufgaben sind:
6 Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid
7 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Revisionsstelle sind jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3 Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:
8 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
9 Statutenänderung
1 Statutenänderungen können vom Vorstand oder von Vereinsmitgliedern beantragt werden.
2 Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
10 Auflösung des Vereins
1 Die Vereinsversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschliessen.
2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit.
11 Inkrafttreten
1 Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 15. Februar 2015.
2 Sie wurden von der ordentichen Vereinsversammlung am 28. Februar 2022 beschlossen und treten sofort in Kraft.